(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.
(2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.
(3) Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Abs. 3 erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
Art. 7
…dem Titel „Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)” wiederverlautbart (§ 2 Z 4 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).…
§ 2 Namen
…ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein. (2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. (3) Die Bezeichnung…
Art. 4
…Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Ortsvorsteher gemäß § 20 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in…