Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der S B, vertreten durch Prof. Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Mai 2026, LVwG-AV-206/001-2026, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Jänner 2026 wurde der Antrag der aus dem Kosovo stammenden Revisionswerberin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 46, § 11 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG haben Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, dass ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden kann. Steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen.
7 Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen (vgl. VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, mwN).
8 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang-ohne nähere Konkretisierung-vorbringt, der Nachweis gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG dürfe nicht verlangt werden, „wenn infolge Personalknappheit und Terminüberbuchung ein Untersuchungstermin nicht rechtzeitig möglich war“, übergeht sie begründungslos die im Rahmen der Feststellungen getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass keine Umstände festgestellt wurden, weshalb die Beibringung eines von einen gemäß dem Gesetz verlangten Arztes erstellten Gutachtens nicht möglich gewesen wäre.
9 Die Revisionswerberin führt weiters aus, bei jenem Facharzt für Neurologie, der die im Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 19. Jänner 2026 ausgestellt habe, handle es sich um einen „Vertrauensarzt“, zumal das Vertrauen zwischen Arzt und Patient schutzwürdig sei und von den Behörden nicht ignoriert werden dürfe. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG geht hervor, dass es sich um einen „Vertrauensarzt einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde“, also von einem von ihr und nicht dem Antragsteller ausgewählten Arzt, handeln muss. Darauf, ob zwischen diesem Arzt und dem Antragsteller ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, kommt es nicht an. Insoweit stellt sich die Rechtslage als klar und eindeutig dar, weshalb mit dem auf das Vertrauensverhältnis „zwischen Arzt und Patient“ bezugnehmenden Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan wird (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer und eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093, mwN).
10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die Notwendigkeit des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 EMRK Erwähnung findet, ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass sie-worauf auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen hat-keinen Antrag nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG, vom Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abzusehen, gestellt hat.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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