Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J M, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner&Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026, G308 2324864-1/21E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Juni 2025 wurde gegen den Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2025/01/0347, mwN).
6 Der Revisionswerber, der im Jahr 2011 im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen und seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit seiner familiären (unter anderem in Österreich rechtmäßig aufhältige Ehegattin und rechtmäßig aufhältiges minderjähriges Kind) und seiner beruflichen Verankerung.
7 Mit dem Vorbringen in Bezug auf sein Privat-und Familienleben und seiner beruflichen Tätigkeit legt der Revisionswerber-im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung-einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
8 Soweit das BFA in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf das-erhebliche-strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers hinweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die Tathandlungen als Jugendlicher begangen hat und die letzte Tat fast zwei Jahre zurückliegt. Ausgehend davon legt das BFA nicht dar, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt, und ist dies auch nicht ohne weiters ersichtlich.
9 Dem Aufschiebungsbegehren war daher stattzugeben.
Wien, am 21. August 2026
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