Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Inneres, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 3. Oktober 2025, Zl. E G22/07/2024.002/005, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Standesamts und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung; mitbeteiligte Partei: R), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands Eisenstadt und Umgebung vom 7. Oktober 2024 (betreffend Verweigerung der vom Mitbeteiligten begehrten Richtigstellung seines Nachnamens im Zentralen Personenstandsregister durch Beifügung des Namensbestandteils „von“) erhobenen Beschwerde Folge. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht dieser im Wesentlichen geltend, dass eine Änderung des Nachnamens nur im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aus näher dargestellten rechtlichen und technischen Gründen insbesondere wegen der vorgesehenen automatischen Übernahme der dort eingetragenen Namensdaten in jene des Zentralen Melderegisters (ZMR) derzeit nicht möglich sei. Dies wäre erst nach umfangreichen Änderungen dieser Abläufe möglich. Weiters würde die Änderung des Nachnamens im ZMR automatisch in eine Reihe weiterer näher genannter Verwaltungsregister übernommen, was zur Folge hätte, dass sollte das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben zwischenzeitlich (auch) dort falsche dem Adelsaufhebungsgesetz widersprechende Namensdaten eingetragen wären. Dies würde auch für die digitale Identität (ID Austria) gelten, sodass mit dieser geleistete digitale Signaturen die Namensbeifügung „von“ tragen würden, während andere näher genannte öffentliche Urkunden diese nicht aufweisen würden, was einen Nachweis der Identität des Namensträgers erschwere. Der Revisionswerber habe die Einheitlichkeit des Vollzugs der mit den genannten Registern befassten Behörden sicherzustellen, sodass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheine.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt (vgl. etwa VwGH 12.11.2025, Ra 2025/01/0289, mwN).
5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. etwa erneut VwGH Ra 2025/01/0289, mwN).
6 Der Mitbeteiligte hat in seiner Äußerung zur Frage, ob der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, darauf verwiesen, dass diesfalls seine korrekte Namensführung ungebührlich lange aufgeschoben würde.
7 Ausgehend von den Ausführungen des Revisionswerbers würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses beträchtliche gesetzliche und technische Anpassungen der Führung des ZPR sowie weiterer Verwaltungsregister erfordern.
8 Mit seiner Äußerung legt der Mitbeteilige keine überwiegenden Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dar, sodass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag stattzugeben war (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation erneut VwGH Ra 2025/01/0289, mwN).
Wien, am 18. Dezember 2025
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