Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N C, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2026, G304 2315003-1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2025, mit welchem über ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden waren, abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntniseingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die vom Revisionswerber begangenen, u.a. gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten, Straftaten, stellen die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat verbundenen Konsequenzen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Wien, am 27. Mai 2026
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