Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. H G, 2. A Q, 3. M G, und 4. P G, alle vertreten durch Mag. aNadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 15. Mai 2026, 1. W154 2288385-2/11E, 2. W154 2288391-2/11E, 3. W154 2288387-2/11E und 4. W154 2288389-2/11E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen deren Asylverfahren jeweils hinsichtlich der rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen worden waren, als unbegründet ab und erklärte die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Unter Hinweis auf die dadurch bewirkte Rückversetzung in das Stadium vor Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundenen Rechtsfolgen beantragten die revisionswerbenden Parteien, ihren Revisionen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 In den vorliegenden Fällen haben die revisionswerbenden Parteien hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für sie jeweils ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass der jeweiligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 13. August 2026
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