Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S P, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2026, W119 2288329-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag der Revisionswerberin, einer usbekischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz-im Beschwerdeverfahren-zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 Mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verband die Revisionswerberin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte sie vor, sie werde bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat von ihrem langjährigen Lebensgefährten, der in Österreich über einen Vertriebenen-Status verfüge, getrennt, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Mit einem vorerst weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei demgegenüber keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da die Revisionswerberin in Österreich berufstätig sei und für ihre Kosten selbst aufkomme.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2026/18/0124).
6 Dem antragsbezogenen Vorbringen der Revisionswerberin stehen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung entgegen, wonach ihre partnerschaftliche Beziehung in der Ukraine noch nicht bestanden habe und ansonsten keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Diese Feststellungen können nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden; von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Auch ansonsten hält die Revision der Abwägung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung nichts entgegen, was den Verbleib in Österreich erforderlich machen würde. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass eine Rückkehr der Revisionswerberin nach Usbekistan bis zum Ende des Revisionsverfahrens für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Juli 2026
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