Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der A B, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 Die Antragstellerin, eine syrische und armenische Staatsbürgerin, stellte am 14. Oktober 2025 für sich und ihre minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie insbesondere damit begründete, dass ihr Ehemann (und Vater ihrer Kinder) nunmehr in Österreich lebe und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht entschieden habe. Mit dem Ehemann und den Kindern bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Eine Abschiebung nach Armenien würde sohin massiv in ihr Familienleben eingreifen.
2 Mit Bescheiden vom 13. Mai 2026 wies das BFA diese Folgeanträge wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die Antragstellerin und ihre Kinder Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Dagegen erhoben die Antragstellerin und ihre Kinder eine mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, die am 18. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangte.
4 Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu setzen. Begründend brachte sie vor, dass ihre Abschiebung nach Armenien gemeinsam mit ihren Kindern eine Trennung der Familie auf unbestimmte Zeit zur Folge hätte und eine Aufrechterhaltung des Familienlebens zwischen dem Vater und seinen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufgrund deren Kleinkindalters nicht möglich sei. Hinzu komme, dass die Antragstellerin psychisch erheblich belastet und auf die Unterstützung ihres Ehemannes bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder angewiesen sei. Die Vollziehung der Rückkehrentscheidung würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten.
5 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Fristsetzungsantrag am 1. Juli 2026 vor.
6 Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2026 entschied das BVwG über die Beschwerde in der Hauptsache und legte diese Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof samt diesbezüglichem Zustellnachweis an die Vertreterin der Antragstellerin (Zustellprotokoll) vor.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
8 Unter einer „Klaglosstellung“ in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
9 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller-objektiv-an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 1.2.2019, Fr 2018/18/0022, mwN).
10 Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache ist das Rechtschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, weggefallen.
11 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. erneut VwGH 1.2.2019, Fr 2018/18/0022, mwN).
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerde der Antragstellerin erledigenden Erkenntnisses eine Entscheidungspflicht des BVwG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG (idF vor BGBl. I Nr. 39/2026) vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist (vgl. dazu VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/0022, mwN) und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008, 0009, mwN).
Wien, am 22. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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