Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über den Fristsetzungsantrag des H A, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 29. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine-mit Schriftsatz vom 28. November 2024 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2024 vorgelegte-Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Oktober 2024 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Februar 2026 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. April 2026, W242 2209426-2/14E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102).
Wien, am 29. April 2026
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