Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. P GmbH und 2. E GmbH, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. November 2025, Zl. RV/7103494/2025, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag der erstrevisionswerbenden Partei als zurückgenommen, weil deren Rechtsvertreterin, die zweitrevisionswerbende Partei, einem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
2 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 140/2026-14, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 14.2.2024, Ro 2021/13/0012).
5 Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 haben die beiden revisionswerbenden Parteien erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung eingetreten.
7 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 20. Mai 2026
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