Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTscheppe, über die Revision der Ö Verkehrsgesellschaft mbH, vertreten durch die Rattacher-Simma Steuerberatungs GmbH in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. März 2025, Zl. RV/3100034/2025, betreffend Rückerstattung eines Fixkostenzuschusses nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich, mit dem der von der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) geleistete Fixkostenzuschuss für den Zeitraum vom 16. März bis zum 15. Juni 2020 iHv 34.685,34 € zurückgefordert wurde, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig (Spruchpunkt II.).
2 In seiner Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin führe u.a. einen Skibusbetrieb, der während der COVID-19-Pandemie vom behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei. Im April 2020 habe die Revisionswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft I einen-zahlenmäßig nicht näher konkretisierten-Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG gestellt, der von der zuständigen Behörde zunächst für längere Zeit nicht bearbeitet worden sei. Am 27. April 2021 habe die Revisionswerberin bei der COFAG einen Fixkostenzuschuss iHv 34.685,34 € für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 15. Juni 2020 beantragt. Dieser sei von der COFAG am 14. Mai 2021 in der beantragten Höhe ausbezahlt worden.
3 Mit Eingabe vom 10. November 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft I habe die Revisionswerberin ihr ursprüngliches Begehren auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG dahingehend konkretisiert, dass für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 25. März 2020 eine Vergütung iHv 39.470,03 € beantragt worden sei. Diese Vergütung habe sich nur auf den vom behördlichen Betretungsverbot betroffenen Skibusbetrieb und nicht auf das gesamte Unternehmen der Revisionswerberin bezogen. Bei der Berechnung sei ein anteiliger Fixkostenzuschuss iHv 965,22 € in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 habe die Bezirkshauptmannschaft I der Revisionswerberin die beantragte Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 25. März 2020 iHv 39.470,03 € zugesprochen.
4 Mit Bescheid vom 14. November 2024 habe das Finanzamt von der Revisionswerberin den von der COFAG geleisteten Fixkostenzuschuss für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 15. Juni 2020 iHv 34.685,34 € zurückgefordert. Es habe die Ansicht vertreten, dass die von der Revisionswerberin bezogene Vergütung nach dem Epidemiegesetz vom Fixkostenzuschuss in Abzug zu bringen sei, sodass im Ergebnis kein Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss verbleibe.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht-auf das Wesentliche zusammengefasst-aus, nach Punkt 4.4.5 der im Anhang zur Verordnung BGBl. Nr. II 225/2020 enthaltenen rechtlich verbindlichen Förderrichtlinien (FKZ-RL) sei der Fixkostenzuschuss um „Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden“, zu vermindern. Damit sei eine Vergütung nach § 32 EpiG jedenfalls vom Fixkostenzuschuss abzuziehen. Aufgrund der Zeitraumbezogenheit der Leistungen sei davon auszugehen, dass ein solcher Abzug nur zu erfolgen habe, soweit der Zeitraum, für den eine Vergütung nach § 32 EpiG geleistet werde, innerhalb des Zeitraums liege, für den ein Fixkostenzuschuss gewährt worden sei. Da die Vergütung nach § 32 EpiG den berechneten Fixkostenzuschuss übersteige, verbleibe nach dem gebotenen Abzug kein Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss. Auch sei der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch nach § 13 iVm § 15 Abs. 1 Z 1 COFAG-NoAG unabhängig vom Schicksal des vormals privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs der COFAG, sodass selbst ein allfälliger Verzicht der COFAG auf die Rückforderung das Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs nicht verhindern könne. Auch seien die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG nicht erfüllt.
6 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil „[z]u den in den Abschnitten 4.1. bis 4.4. dieses Erkenntnisses behandelten Rechtsfragen [...] keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vorliege]“.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird „[d]ie Revision ist zulässig, da zu den vom Bundesfinanzgericht angewendeten Bestimmungen des COFAG-NoAG keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Die vom BFG nach Ansicht der Revisionswerberin unrichtig ausgelegten Bestimmungen des COFAG-NoAG waren entscheidungswesentlich. Das Bundesfinanzgericht hat aus diesem Grund die Revision für zulässig erklärt.“
8 Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 VwGG bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat (vgl. etwa VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, mwN).
13 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung der Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036, mwN).
14 Zeigt das Verwaltungsgericht-wie im revisionsgegenständlichen Fall-infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. nochmals VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ro 2016/05/0014, mwN).
15 In der für die Beurteilung der Zulässigkeit (auch) einer ordentlichen Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts, in der-wie dargelegt-keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert wird, Bezug genommen. Überdies wird ausgeführt, es existiere zu den vom Bundesfinanzgericht angewendeten Bestimmungen des COFAG-NoAG keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die vom Bundesfinanzgericht „unrichtig ausgelegten“ Bestimmungen seien entscheidungswesentlich.
16 Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2024/04/0419, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2026
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