Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTscheppe, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. September 2025, Zl. RV/7101856/2025, betreffend Rückerstattung eines Ausfallsbonus III nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (mitbeteiligte Partei: T V R),
den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 14. April 2025, mit dem der für März 2022 gewährte Ausfallsbonus III iHv 2.834,85 € zurückgefordert wurde, Folge und behob den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.). Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig (Spruchpunkt II.).
2 In seiner Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin der Mitbeteiligten habe am 9. Juli 2022 über FinanzOnline für die Mitbeteiligte einen Ausfallsbonus III für März 2022 beantragt. Als E-Mailadresse für Rückfragen habe die Mitarbeiterin nicht die allgemeine E-Mailadresse der Steuerberatungskanzlei, sondern ihre eigene dienstliche E-Mailadresse angegeben. Der Mitbeteiligten sei ein Ausfallsbonus III für März 2022 iHv 2.834,85 € gewährt worden. Bereits zuvor habe die Mitbeteilige in den Jahren 2021 und 2022 Ausfallsboni iHv insgesamt 19.888,85 € erhalten.
3 Am 1. Dezember 2023 seien im Bundesgesetzblatt, BGBl. II 348/2023, die Spätantragsrichtlinien kundgemacht worden. Daraufhin habe die COFAG mit standardisierten E-Mails die Unternehmer, an die der Ausfallsbonus III für März 2022 bereits ausbezahlt worden sei, informiert, dass es zu einer Überschreitung der Fristen nach dem EU-Beihilfenrecht gekommen sei und eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Beihilfenbeträge nur durch einen Umwidmungsantrag seitens der Unternehmer gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden könne.
4 Auch an die von der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin bekannt gegebene E-Mail-Adresse sei am 4. Dezember 2023 eine solche Information versendet worden. Die E-Mail-Adresse habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, sodass weder diese E-Mail noch die weiteren E-Mails die steuerliche Vertreterin der Mitbeteiligten erreicht hätten. Auch die COFAG habe aufgrund der Verwendung einer „Noreply-Adresse“ keine Kenntnis von den gescheiterten Zustellungen erlangt. Ein Umwidmungsantrag im Sinne der Spätantragsrichtlinien sei von der Mitbeteiligten nicht gestellt worden. Aus diesem Grund habe das Finanzamt den Ausfallsbonus III iHv 2.834,85 € von der Mitbeteiligten zurückgefordert.
5 Dabei habe das Finanzamt jedoch übersehen, dass sich gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG ein allfälliger Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zustehe, errechne. Ein Rückerstattungsanspruch bestehe daher nur insoweit, als der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteige, der nach der De-minimis-VO 2024 zustehe. Die allgemeine Obergrenze nach der De-minimis-VO 2024 betrage 300.000 €, sodass sich abzüglich des in den Jahren 2021 und 2022 (ohne den Ausfallsbonus III für März 2022) erhaltenen Betrags iHv 19.888,85 € ein finanzieller Rahmen für eine De-minimis-Beihilfe iHv 280.111,15 € ergebe. Da der Ausfallsbonus III für März 2022 darin seine Deckung finde, ergebe sich kein Rückerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG.
6 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Bundesfinanzgericht lediglich mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts Österreich.
8 Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem die Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 VwGG bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche-konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene-grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat (vgl. etwa VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, mwN).
13 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung der Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036, mwN).
14 Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 26.6.2023, Ro 2022/13/0016, mwN).
15 Den dargelegten Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung genügt das angefochtene Erkenntnis nicht, weil es nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG verweist.
16 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. nochmals VwGH 26.6.2023, Ro 2022/13/0016, mwN).
17 In der-für die Beurteilung der Zulässigkeit (auch) einer ordentlichen Revision allein maßgebenden-Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst auf die Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichts verwiesen, in der-wie dargelegt-keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert wird. Weiters wird ausgeführt, das Bundesfinanzgericht sei aufgrund einer rechtswidrigen Auslegung des § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG zur Erkenntnis gelangt, dass kein Rückforderungsanspruch entstanden sei. Die Revision sei daher zulässig, weil bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der „rechtsrichtigen Auslegung von § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG“ fehle. Die Auslegung der genannten Bestimmung sei auch für zukünftige Fälle von Relevanz, weil in diesem Bereich weitere Rückerstattungsverfahren sowie Außenprüfungen bei den Abgabenbehörden des Bundes anhängig seien.
18 Welche-konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene-Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG sich in diesem Zusammenhang stellt, ist aber auch der Amtsrevision nicht zu entnehmen.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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