Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2026, Zl. RV/7101348/2026, betreffend Einkommensteuer 2025 (mitbeteiligte Partei: D N), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Das Finanzamt Österreich erhob am 12. August 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2026 die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom 24. August 2026, RR/7100090/2026, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 28. Juli 2026 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 24. August 2026 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 24. August 2026 vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 28. August 2026 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der gesetzten Frist über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss fassen werde. Das revisionswerbende Finanzamt gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2023/16/0137, mwN).
5 Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24. August 2026 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Jänner 2025 aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 29. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden