Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Eingabe der G K-K vom 2. Juli 2026, betreffend „Völkerrechtliche Feststellung und wirksame Beschwerde gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2026 wurde eine Beschwerde der Einschreiterin betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 abgewiesen.
2 Mit ihrer ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2026 beantragte die Einschreiterin „die förmliche Feststellung ihres Schutzstatus als geschützte Zivilperson nach Art. 4 GA IV-im Schutzverbund mit Zivilist [...]“, die „sofortige Aussetzung der Entscheidung vom 12.5.2026 und die Aufhebung aller darin enthaltenen Maßnahmen“ sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie führte dazu unter anderem aus, sie erwarte, dass das Bundesverwaltungsgericht ihren völkerrechtlichen Schutzstatus respektiere und seine Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe.
3 Mit Vorlagebericht vom 15. Juli 2026 legte das Bundesverwaltungsgericht die als Revision gedeutete Eingabe der Einschreiterin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Abgesehen davon, dass die Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über einen Antrag auf „förmliche Feststellung des Schutzstatus als geschützte Zivilperson“ zu entscheiden. Im Übrigen wäre eine Revision verspätet.
5 Die Eingabe war daher insgesamt gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026
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