Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des H W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. März 2026, Zl. RV/3100422/2017, betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2026, Ra 2026/15/0080-4 (zugestellt durch Hinterlegung), wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. VwGH 10.11.2025, Ra 2025/06/0253, mwN).
Wien, am 17. August 2026
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