Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der D D.O.O, vertreten durch die Auxiliaris Steuerberatung GmbH in Mureck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Februar 2026, RV/2100479/2024, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2019 und 2020 sowie Umsatzsteuer 2018 bis 2021, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.169,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 3. April 2026 eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Februar 2026. Mit Beschluss vom 18. Mai 2026, RR/2100010/2026, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 17. Februar 2026 gemäß § 289 Abs. 1 lit. d BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 18. Mai 2026 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 18. Mai 2026 vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Revisionswerberin mit Verfügung vom 21. Mai 2026 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der gesetzten Frist über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss fassen werde. Die Revisionswerberin gab nach Ablauf der dafür eingeräumten Frist bekannt, dass kein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2023/15/0022, mwN).
5 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Revisionswerberin wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/13/0140, mwN). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 1. Juli 2026
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