Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I GmbH, vertreten durch die Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. November 2025, Zl. E G23/14/2025.001/005, betreffend Lustbarkeitsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Ritzing), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, weil er keinerlei konkrete ziffernmäßige Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin macht.
4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 10. Februar 2026
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