Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des C M, vertreten durch Mag. Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. November 2025, RV/5100182/2025, betreffend Fortsetzung eines ausgesetzten Beschwerdeverfahrens und Verhängung einer Mutwillensstrafe, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber beantragte beim Bundesfinanzgericht zum wiederholten Mal die Fortsetzung des mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28. März 2025 ausgesetzten Verfahrens betreffend die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Oktober 2024 hinsichtlich Gewährung der Nachsicht gemäß § 236 BAO in Bezug auf die Einkommensteuer 2021 und 2022 und die Umsatzsteuer 2021 und 2022.
2 Mit dem hier angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts wurde der Antrag zurückgewiesen, gegenüber dem Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in Höhe von 350 EUR verhängt, und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Mit Schriftsatz vom 1. Jänner 2026, direkt eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Jänner 2026, erhob der Revisionswerber eine selbst verfasste Revision und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026, Ra 2026/15/0006 4, wurde die Verfahrenshilfe bewilligt und mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2026, die Revision dem bestellten Verfahrenshelfer zur Verbesserung zurückgestellt.
5 Am 23. Februar 2026 langte die verbesserte Revision beim Bundesfinanzgericht ein. Sie wurde dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorgelegt.
6 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2026, wurde dem Revisionswerber aufgetragen, zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe Stellung zu nehmen, weil aus dem dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorliegenden Akt hervorgehe, dass ihm der in Revision gezogene Beschluss durch Hinterlegung zugestellt und ab 20. November 2025 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die Revisionsfrist habe somit am 2. Jänner 2026 geendet. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Revision sei aber erst am 8. Jänner 2026 zur Post gegeben worden.
7 Der Revisionswerber äußerte sich zu diesem Verspätungsvorhalt nicht.
8 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. VwGH 3.12.2014, Ra 2014/20/0066, mwN).
11 Im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2026
Rückverweise