Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des C M, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, AO/5100021/2025, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht RV/5100909/2021, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber stellte am 30. Oktober 2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht RV/5100909/2021, betreffend die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, die Einkommensteuer 2015 bis 2019, die Umsatzsteuer 2015 bis 2020, die Anspruchszinsen 2015 bis 2018 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021. Dieses Verfahren ist im Instanzenzug rechtskräftig abgeschlossen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2023, Ra 2023/15/0005, mit dem die diesbezügliche Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde).
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2025 zurückgewiesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Revisionswerber selbst verfasste Revision vom 8. Jänner 2026.
4 Zeitgleich brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 16. Jänner 2026, Ra 2026/15/0005 5, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab.
6 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2026, Ra 2026/15/0005 4, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber seine Eingabe vom 8. Jänner 2026 zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
7 Beides wurde dem Revisionswerber zeitgleich zugestellt. Insoweit trat keine Hemmung der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
8 Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Februar 2026
Rückverweise