Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M T, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2026, L504 2286060-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg den Antrag der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision, welche sie mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Zur Begründung dieses Antrages brachte sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil ihr damit die Abschiebung in die Türkei drohe, wo sie der Gefahr schwerer Gewalt und lebensbedrohlicher Übergriffe durch ihren Ex-Ehemann sowie der Festnahme durch türkische Sicherheitsbehörden ausgesetzt sei; zudem würde sich dadurch ihr nach einem Suizidversuch labiler psychiatrischer Gesundheitszustand massiv verschlechtern.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Da überdies nicht zu erkennen ist, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, war dem Antrag stattzugeben.
6 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 11.06.2026, Ra 2026/18/0117, mwN).
Wien, am 5. August 2026
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