Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen (vgl. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung wäre dagegen das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen.
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