Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der W W, 2. der S A, 3. der F A, 4. des J A und 5. des M A, alle vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2025, 1. W175 2318455 1/3E, 2. W175 2318453 1/3E, 3. W175 2318437 1/3E, 4. W175 2318450 1/3E und 5. W175 2318452 1/3E, jeweils betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 4082 4086/2025 11, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 9.4.2026, Ra 2026/14/0025 bis 0029, mwN).
4 Die revisionswerbenden Parteien gaben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes an, sich als klaglos gestellt zu erachten, und hielten ihren jeweiligen Kostenantrag aufrecht.
5 Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist, war das über den Ersatz des in der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen (vgl. abermals VwGH 9.4.2026, Ra 2026/14/0025 bis 0029, mwN).
Wien, am 23. April 2026
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