Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2026, W623 2346890-1/3E, betreffend Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: H K, vertreten durch Hosp, Hegen&Partner Rechtsanwälte in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einem Bezirkspolizeikommando zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit E-Mail vom 16. September 2025 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 109 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ermahnt.
3 Mit Schreiben vom 17. September 2025 beantragte der Mitbeteiligte bei der Amtsrevisionswerberin mit näheren Ausführungen die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Ermahnung.
4 Am 15. Juni 2026 erhob der Mitbeteiligte eine Säumnisbeschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juli 2026 gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und trug der Amtsrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, dass das rechtliche Interesse des Mitbeteiligten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 16. September 2025 gegeben ist.
6 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Begründend verwies das Verwaltungsgericht-nach Ausführungen zur Säumigkeit der Amtsrevisionswerberin-auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Weiters zitierte das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Sei somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt worden, verbleibe für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund sei ein über Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege, die eine Ermahnung rechtfertige (Hinweis auf VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078).
8 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass infolge der gegenständlichen Ermahnung ein Feststellungsinteresse bestehe, zumal für eine Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 kein Raum bleibe und mit einer Ermahnung entsprechend der Regelung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 dienstrechtliche Nachteile in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Ermahnung einhergehen könnten. Somit lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vor.
9 In der Folge begründete das Verwaltungsgericht sein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Amtsrevision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf eine überholte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078) gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof sei in einer späteren Entscheidung (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0018) ausdrücklich von der noch in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, vertretenen Rechtsansicht abgegangen und habe ausgesprochen, dass Belehrungen und Ermahnungen keine Disziplinarstrafen seien und daher einer späteren disziplinären Verfolgung der jeweiligen Dienstpflichtverletzung nicht im Wege stünden. Dies habe zum Ergebnis, dass nach Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ein Verfahren über eine Selbstanzeige als gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zwingend in Betracht komme und insofern ein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Ermahnung als subsidiärer Rechtsbehelf nicht mehr zulässig sei. Zu anderen Verwaltungsverfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden könne, zählten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 1.10.2024, 2000/12/0195) auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren.
16 Mit diesem Vorbringen lässt die Amtsrevisionswerberin außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0018, zwar ausgesprochen hat, dass der bereits erfolgte Ausspruch einer Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass von der grundsätzlich zulässigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach bereits erfolgter Belehrung oder Ermahnung die im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, bejahte Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Prüfung der Zulässigkeit einer Belehrung oder Ermahnung nicht berührt wird, zumal eine solche doch auch in einem Fall geboten sein kann, in dem ein-etwa aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitetes-Disziplinarverfahren mit einem Freispruch zu beenden wäre (vgl VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0018, Rn 38).
17 Folglich ist entgegen der von der Amtsrevisionswerberin vertretenen Ansicht nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem es davon ausgegangen ist, es bestehe ungeachtet der Möglichkeit eines Antrags auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 111 BDG 1979 im Wege der „Selbstanzeige“ ein rechtliches Interesse des Mitbeteiligten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 16. September 2025 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0018, abgewichen ist.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden