Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des „Vereins K, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2025, Zl. VGW 101/053/4006/2024 13, betreffend Widerruf einer Bewilligung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 In der gegenständlichen Angelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2025, mit dem ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Widerruf einer Bewilligung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen worden war, mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Dazu brachte sie u.a. vor, die von der belangten Behörde widerrufene Bewilligung stelle die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit dar. Infolge deren Verlusts sei sie nicht mehr in der Lage, die mit den Eltern der betreuten Kinder abgeschlossenen Verträge zu erfüllen. Darüber hinaus ziehe die Entziehung der Bewilligung weitere konkret genannte, gravierende Konsequenzen für die revisionswerbende Partei nach sich.
2Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die belangte Behörde äußerte sich dahingehend, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, und verwies auf die mittlerweile erfolgte Behebung der fallbezogen beanstandeten Mängel, welche aus Anlass einer nachfolgenden behördlichen Kontrolle habe festgestellt werden können.
4 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass der für die revisionswerbende Partei mit dem Verlust der gegenständlichen Bewilligung einhergehende Nachteil auf der Hand liegt, fällt die anzustellende Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus.
5 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 27. Februar 2026
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