Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision des W W, vertreten durch die Forsthuber&Partner Rechtsanwälte in Baden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2026, Zl. LVwG-AV-1357/001-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber-im Beschwerdeverfahren-aufgetragen, zwei Einfahrtstore sowie zwei hölzerne Unterstände auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen. Weiters wurde er zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderten Zulässigkeitsausführungen.
6 Sie war daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0024, mwN).
Wien, am 10. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden