Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des M F gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. April 2026, Zl. LVwG-351848/3/VG, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. April 2026 eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision und am 14. April 2026 einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Letzterer wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Vorlage der Revision am 12. Mai 2026 übermittelt.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2026 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, nachdem dieser dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes (gerichtet auf Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war.
3 Auch dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG), mit dem Hinweis, dass bei Versäumung der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gelte, kam der Revisionswerber nicht nach.
4 Die Revision gilt damit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
5 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2026/10/0018, mwN).
Wien, am 1. Oktober 2026
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