Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Studienpräses der Universität Wien, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026, Zl. W171 2308284-2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. K K, LL.M.), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, des Studienpräses der Universität Wien, vom 29. Oktober 2024 (betreffend Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz über sämtliche Prüfungsangaben, Punkteschemata, Notenschlüssel sowie Namen der Prüfenden zu Modulprüfungen aus Strafrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften von 1. Jänner 2018 bis 31. Juli 2024) erhobenen Beschwerde statt, stellte eine Verletzung der Auskunftspflicht fest und sprach aus, dass die begehrte Auskunft binnen 14 Tagen zu erteilen sei. Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Studienpräses der Universität Wien, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht der Studienpräses der Universität Wien insbesondere geltend, dass die Auskunftserteilung zu einer Offenlegung universitärer Materialien, nämlich von Prüfungsfällen sowie deren Lösungsschemata und Bewertungssystematiken, führe und diese Inhalte einen wesentlichen Teil des von Universitätslehrenden über Jahre hinweg entwickelten Lehr- und Prüfungsmaterials bildeten. Bei deren Herausgabe im Auskunftsweg sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Weiterverbreitung dieser Inhalte über studentische Netzwerke und online-Foren und dem künftigen irreversiblen Verlust der Vertraulichkeit und Exklusivität dieses Materials zu rechnen. Die Folge wäre eine strukturelle Beeinträchtigung des Prüfungswesens, weil Prüfungsfälle und Lösungsschemata in der Lehre nicht mehr wiederverwendet werden könnten; in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen würde zudem die Chancengleichheit untergraben. Der mit dem Zwang zur künftigen Neuerstellung von Lehr- und Prüfungsmaterial verbundene erhebliche Mehraufwand würde die Erfüllung zentraler universitärer Aufgaben-insbesondere Forschung, Lehre und Verwaltung-in substantieller Weise beeinträchtigen. Zudem sei mit einer Qualitätsminderung in der Lehre zu rechnen, weil didaktisch hochwertiges Material nicht beliebig reproduzierbar sei.
3 Hingegen bringe der Mitbeteiligte vor, die von der Auskunft betroffenen Inhalte für seine Vorbereitung auf die betreffende Diplomprüfung zu benötigen. Diese habe er bereits im Juni 2023 erfolgreich absolviert, sodass nicht erkennbar sei, dass das Zuwarten mit der Auskunft bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit einem irreversiblen Nachteil verbunden wäre.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des Studienpräses der Universität Wien stattzugeben war (vgl. wieder VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
Wien, am 6. Mai 2026
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