Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des J K gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026, Zl. VGW-242/V/057/17583/2025/VOR-13, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber ist der am 2. Juni 2026 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Entgegen der in einer Stellungnahme vom 5. Juni 2026 vertretenen Ansicht des Revisionswerbers wurde der von ihm gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 9. April 2026 (dem Revisionswerber zugestellt am 16. April 2026) rechtswirksam abgewiesen. Es trifft nicht zu, dass dieser Beschluss „nicht rechtskräftig geworden“ sei, das diesbezügliche Verfahren „unterbrochen und in den vorherigen Stand versetzt“ worden sei oder dass der Verfahrenshilfeantrag „offen und ungeklärt“ sei. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003). Die oben genannte Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nach rechtswirksamer Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ergangen.
3 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 3. Juli 2026
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