Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Revisionssache der S S, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2026, W162 2309762-1/4E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das in Revision gezogene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach dem Akteninhalt und den Angaben in der Revision am 9. April 2026 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG endete somit am 21. Mai 2026.
2 Am 21. Mai 2026 brachte die Revisionswerberin im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die nunmehr gegenständliche außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste-nach Erfassung und Zuteilung des Aktes nach der Geschäftsverteilung-mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Mai 2026 die Übermittlung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof erneut am 27. Mai 2026 vor.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2026 wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof-unter Vorhalt des Verfahrensgangs-zur Kenntnis gebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Revision verspätet sei, und der Revisionswerberin dazu die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Eine Äußerung wurde von der Revisionswerberin binnen offener Frist nicht erstattet.
4 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen-wie die vorliegende Revision-bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. nunmehr im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, mwN).
6 Die vorliegende Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und erst nach Ablauf der Frist an das-im Sinn von § 25a Abs. 5 VwGG zuständige-Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision erweist sich daher als verspätet und war nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
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