Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag des C Z gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AlVG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der am 17. Februar 2026 vom unvertretenen Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
2 Das Bundesverwaltungsgerichts richtete an den Antragsteller am 24. Februar 2026 einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem ihm insbesondere vorgehalten wurde, dass der Fristsetzungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist. Der Antragsteller kam diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nach.
3 Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 (die Versäumung der Mängelbehebungsfrist gilt nach dieser Bestimmung als Zurückziehung des Fristsetzungsantrages) und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. bereits den ebenfalls gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss VwGH 19.2.2026, Fr 2025/08/0006-12).
4 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Fr 2025/06/0003, mwN).
Wien, am 11. Juni 2026
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