Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Mag. K S gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stans; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Der am 8. Mai 2025 von der unvertretenen Antragstellerin postalisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag (bezeichnet als „Säumnisbeschwerde“) wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2025, Fr 2025/06/0003 2, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Mängelbehebungsauftrag des LVwG vom 19. Mai 2025 wurde der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG als zurückgezogen gilt (vgl. z.B. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0020).
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.
3 Der Fristsetzungsantrag war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 6.6.2019, Fr 2019/05/0003, mwN).
Wien, am 25. Juni 2025
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