Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der I S.R.L. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. August 2026, LVwG-S-1588/001-2026, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des M.D.C. gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2026, mit welchem dieser einer Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-(Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen und M.D.C. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis, welches an M.D.C., die belangte Behörde und an die A. GmbH ergangen ist, richtet sich die vorliegende Revision.
Die Revision ist unzulässig:
3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
4 Wie oben dargestellt, war das angefochtene Erkenntnis nicht an die revisionswerbende Partei-bei welcher es sich nach dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des M.D.C. um dessen Arbeitgeberin handelt-gerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen worden war, zumal dieses eine Beschwerde des M.D.C. erledigte, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260; VwGH 26.3.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, jeweils mwN).
5 Da der revisionswerbenden Partei somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, womit sich auch die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel erübrigt.
Wien, am 15. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden