Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI R F, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. Oktober 2025, LVwG-2025/40/0986-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. B GmbH und 2. S GmbH; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber bekämpft mit seiner Revision die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligten Parteien für die Errichtung einer Wohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG I. und macht eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
2 Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, durch den Beginn der Baumaßnahmen würde ein unwiederbringlicher Nachteil für den Revisionswerber entstehen. Durch den Beginn der Bauarbeiten würden Fakten geschaffen, die selbst bei Obsiegen des Revisionswerbers nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen sein würden. Es bestehe damit die Gefahr, dass die mitbeteiligten Parteien „sich ihre Interessen in Beton gießen“ und damit die berechtigt geltend gemachten Nachbarinteressen des Revisionswerbers zu unterlaufen versuchten.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. etwa VwGH 16.6.2025, Ro 2025/06/0012, mwN).
5 Mit dem im vorliegenden Antrag erstatteten Vorbringen, welches sich allein gegen die bloße Ausübung der mit der gegenständlichen Baubewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens wendet, wird demnach kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber dargetan.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Mai 2026
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