Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M R, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell/See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Dezember 2025, 405 3/1472/1/2 2025, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag und die Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2025, mit welchen ihr gemäß § 16 Abs. 4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, ein näher genanntes Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. entsprechend näher angeführter Baubewilligungen wie in den Punkten 1. bis 15. angeführt rückzubauen, Punkt 15. der aufgetragenen Maßnahmen aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen mit einer Maßgabe im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Mit dem unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde der in der Beschwerde vom 29. Juli 2025 gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Abänderungen als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall wesentlich zu Spruchpunkt II. seiner Entscheidung aus, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet habe (Hinweis auf VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei ein von der belangten Behörde (amtswegig) an den Revisionswerber ergangener baupolizeilicher Auftragsbescheid zum Rückbau von konsenswidrig ausgeführten baulichen Maßnahmen auf die erteilte baubehördliche Bewilligung und nicht die Entscheidung über einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung dieser konsenswidrigen baulichen Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht würde dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilung der nachträglichen baurechtlichen Bewilligung der in Rede stehenden baulichen Abweichungen sei daher zurückzuweisen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich durch „das angefochtene Erkenntnis“ in seinem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag auf nachträgliche Änderung beschwert, da das Verwaltungsgericht auch den Rückbau bestätigt habe. Die Entscheidung über die Revision sei von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Indem das angefochtene Erkenntnis davon ausgehe, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt gewesen sei, über den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen, baubehördlichen Bewilligung für Änderungen abzusprechen, habe „das Erkenntnis dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen, dass über seinen Antrag auf nachträgliche Genehmigung als Sachantrag abgesprochen“ werde. Weiters bestreitet der Revisionswerber mit näherer Begründung, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021, mit welchem über seinen Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die in Rede stehenden Abweichungen vom Konsens (vom 7. August 2020) abgesprochen worden sei, rechtskräftig geworden sei. Es sei sohin von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes auszugehen, sodass aus diesem Grund die Revision zulässig sei. Der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 habe auch nicht durch die nachträgliche Behebung von Folgebescheiden „wieder Rechtskraft erlangen“ können, zumal diesfalls davon auszugehen sei, dass die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nach wie vor unerledigt sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zum Ganzen VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).
9 Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht, zumal darin nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
10 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit dem in Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht wie der Revisionswerber vermeint über dessen Antrag vom 7. August 2020, sondern über einen in der Beschwerde vom 29. Juli 2025 gestellten Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Abänderungen entschieden wurde. Sollte der von ihm zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 tatsächlich nicht in Rechtskraft erwachsen sein, weil über ein von ihm dagegen eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden worden sei, stehen dem Revisionswerber die zur Geltendmachung einer allenfalls eingetretenen Säumnis zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe offen. Das (allenfalls noch gegebene) Anhängigsein eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung hindert jedoch wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt die Erlassung eines Bauauftrages gemäß § 16 Abs. 4 BauPolG nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2026
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