Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C H, vertreten durch Mag. Nina Dwyer, Mag. Helga Embacher und Mag. Martin Lechner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. August 2025, LVwG 2025/38/0456 23, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Brixen im Thale; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Brixen im Thale (belangte Behörde) vom 19. November 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. g der Tiroler Bauordnung 2022 die weitere Benützung eines näher bezeichneten Gebäudes in Brixen im Thale als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit der Ergänzung, dass der Spruch des bekämpften Bescheides um den Halbsatz „mit unverzüglicher Wirkung“ ergänzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verbunden ist.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2026 wurde der belangten Behörde sowie der Tiroler Landesregierung die Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und beiden Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag binnen näher bezeichneter Frist eingeräumt.
4 Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung formell nicht entgegentrete. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.
5 Die Tiroler Landesregierung äußerte sich binnen der eingeräumten Stellungnahmefrist zum Aufschiebungsantrag nicht.
6 Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ohne, dass es einer weiteren Begründung bedürfte, vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG stattzugeben.
Wien, am 18. März 2026
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