Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen der R C GmbH, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. November 2025, LVwG 40.38 4532/2025 2, (protokolliert zu Ra 2026/06/0034) und LVwG 40.38 4531/2025 2, (protokolliert zu Ra 2026/06/0036) betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Stainz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 5. Juni 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2024, mit welchem der Revisionswerberin als Eigentümerin näher bezeichneter Liegenschaften auf der Grundstücksfläche der näher angeführten Grundstücke (unter anderem des Grundstücks Nr. X) der Auftrag zur sofortigen Baueinstellung für die Errichtung der Oberflächenentwässerung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (im Folgenden: Baueinstellungsverfahren).
2 Weiters wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom selben Tag der Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2024, mit welchem der Revisionswerberin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. X der Auftrag erteilt worden war, die vorschriftswidrige Nutzung des auf der Grundstücksfläche befindlichen Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit zwei überdachten Kfz Abstellplätzen zu unterlassen, stattgegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. Hingegen wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides, mit welchem der Revisionswerberin aufgetragen worden war, die Benutzung dieses Einfamilienwohnhauses zu unterlassen, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, mit der Maßgabe, dass die Norm § 38 Abs. 7 Z 3 Stmk. BauG zu lauten habe, abgewiesen (im Folgenden: Benutzungsuntersagungsverfahren).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in beiden Erkenntnissen soweit für das Revisionsverfahren relevant zusammengefasst, weitgehend gleichlautend aus, entgegen der baurechtlich genehmigten Oberflächenentwässerung seien keine Humus , sondern Kies und Schottermulden ausgeführt worden, obwohl dies aufgrund des Grundwasserschutzes unbedingt erforderlich sei. Die Verkehrsfläche sei abweichend von der baurechtlichen Bewilligung weder in der Höhenlage noch mit ausreichendem Gefälle und ohne Asphaltbelag ausgeführt worden. Die Regenwasserkanalisation für Niederschlagswässer von Dachflächen sei nicht frostfrei verlegt worden. Das komplette Bauvorhaben sei in seiner Höhenlage abweichend ausgeführt worden und als aliud zu qualifizieren.
4 Beide Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
5 Mit dem zu Ra 2026/06/0036 angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Baueinstellungsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Mit dem zu Ra 2026/06/0034 angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Benutzungsuntersagungsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils weitgehend gleichlautend, zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe als neu hervorgekommenes Beweismittel einen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. September 2025 angeführt, welchem zu entnehmen sei, dass der Ausführungsplan vom 6. März 2025, der auch dem Baueinstellungs und dem Benutzungsuntersagungsverfahren zugrundegelegen sei, nicht stimmen würde. Dies ergebe sich aus dem von der Revisionswerberin vorgelegten Übersichtsplan des Vermessers DI K vom 28. August 2025. Für die Vorlage dieses Plans sei die Frist von zwei Wochen gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen. Der Aktenvermerk vom 29. September 2025 sei allenfalls als Gutachten zu werten und komme aufgrund einer anderen Befundgrundlage zu einem anderen Ergebnis als in den Verfahren, deren Wiederaufnahme begehrt werde. Die Revisionswerberin habe es mangels Stellung entsprechender Beweisanträge verschuldet, dass ein Vermesser nicht beigezogen worden sei. Weiters trage sie allein das Verschulden an ihrer mangelhaften Planung.
8 Gegen diese Beschlüsse erhob die Revisionswerberin die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revisionen vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ihr auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen sei, die Unrichtigkeit des Ausführungsplanes geltend zu machen und somit ihr Verschulden ausgeschlossen sei. Für die Revisionswerberin, der die Unrichtigkeit des eigenen Ausführungsplanes nicht bekannt gewesen sei, habe kein Grund bestanden, selbst eine Neuplanung zu veranlassen bzw. damit zu rechnen, dass sich aufgrund des Übersichtsplanes des DI K eine Änderung der Planlage ergeben würde. Die Erstellung und Vorlage eines unrichtigen Ausführungsplanes in einem Bauverfahren stelle für sich alleine genommen keinen Verschuldenstatbestand dar. Die Unrichtigkeit des Ausführungsplanes sei erst aufgrund des Übersichtsplanes des DI K vom 28. August 2025 festgestellt worden. Dies sei der Revisionswerberin erst durch einen Aktenvermerk bekanntgegeben worden, welcher der Revisionswerberin am 7. Oktober 2025 übermittelt worden sei. Diesem Aktenvermerk sei zu entnehmen, dass das Gebäude auf dem Grundstück Nr. X nicht als Aliud zu qualifizieren sei.
13 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154, mwN).
14 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit unter der Überschrift „I. Zur Zulässigkeit“ erfolgt, zumal die Revisionswerberin unter Punkt II.) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ hinsichtlich ihrer Revisionsausführungen auf Punkt I.) verweist.
15 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. erneut etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154, mwN). Die Revision ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
16 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
17 Im Übrigen zeigt die Revision aus nachfolgenden Gründen auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
18 Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2023/09/0182, mwN).
19 Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen, ist nicht revisibel (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069, mwN).
20 Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin selbst den nach ihrem Vorbringen fehlerhaften Ausführungsplan vorlegte, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig die für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Tatsachen geltend zu machen, oder Beweisanträge (wie etwa die Einholung eines Gutachtens aus dem Vermessungswesen) zu stellen. Die Revision legt somit keine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts dar.
Wien, am 10. März 2026
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