Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J R A, einer gegen das am 16. Dezember 2025 mündlich verkündete und mit 2. Februar 2026 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG 2025/48/2458 26, bzw. LVwG 2025/48/2458 28, betreffend Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der unvertretene Antragsteller hat mit einer am 26. Jänner 2026 postalisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt einem als außerordentliche Revision bezeichneten Anbringen eingebracht; dem erkennbaren Inhalt der eingebrachten Schriftstücke nach waren diese als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die oben genannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu qualifizieren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2026 wurde dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt.
3 Mit einem am 30. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben beantragt der Antragsteller außerdem, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision liegt fallbezogen jedoch noch nicht vor, sodass infolgedessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. etwa VwGH 4.2.2026, Ra 2025/18/0294, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. VwGH 3.4.2018, Ra 2018/01/0153, mwN).
4 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
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