Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des D Z und 2. des M Z, beide vertreten durch die Lackner Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Oktober 2025, LVwG-154502/8/KHu, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Gunskirchen; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2025, mit welchem die von den revisionswerbenden Parteien beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnblockes mit Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. wegen eines Widerspruchs zum anzuwendenden Bebauungsplan abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).
2 Begründend führte es dazu zusammengefasst aus, das beantragte Bauvorhaben widerspreche dem Bebauungsplan Nr. X, der am 25. Februar 2025 im Gemeinderat beschlossen und von 28. Februar 2025 bis 17. März 2025 an der Amtstafel kundgemacht worden sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. März 2026, E 3654/2025-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu zusammengefasst aus, der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan Nr. X der Marktgemeinde G. sei-wie sich aus der vorgelegten Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde G. vom 25. Februar 2025 ergebe-ordnungsgemäß beschlossen worden. Darüber hinaus sei dieser nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung, insbesondere nach Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme durch die betroffenen Grundstückeigentümer, erlassen worden. Dem Verordnungsgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes mit dem Erhalt der bestehenden Siedlungsstruktur mit abgestufter Bebauungsdichte, der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung und der Beachtung der Verkehrssituation begründe. Darüber hinaus seien Änderungen eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Vorhabens nicht per se gesetzwidrig, müssten aber sachlich gerechtfertigt im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG sein. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber durch die im Bebauungsplan vorgenommenen Festlegungen den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten oder die Beschwerdeführer (nunmehr: revisionswerbenden Parteien) in unsachlicher Weise benachteiligt hätte.
4 Nunmehr richtet sich gegen das Erkenntnis des LVwG vom 7. Oktober 2025 die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, fallbezogen liege eine korrekturbedürftige Entscheidung vor, weil vom Verwaltungsgericht ein Bebauungsplan in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen worden sei, „obwohl ein solcher im Gemeinderat nicht angenommen wurde und sohin auch keine (ordnungsgemäße) Kundmachung des Bebauungsplanes erfolgen konnte“. Das Verwaltungsgericht gehe im Erkenntnis sohin unrichtig von einer Anwendung des Bebauungsplanes Nr. X aus. Tatsächlich hätte der Bebauungsplan „mangels positiver Beschlussfassung des Gemeinderats“ nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfen.
5 Die Revision ist unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2026/06/0051, mwN).
10 Abgesehen davon, dass die zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen die genannten Anforderungen an eine gesetzmäßige Zulässigkeitsbegründung nicht erfüllen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert wird, setzt sich die Revision mit ihrer wiederholten Behauptung, der der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Bebauungsplan sei vom zuständigen Gemeinderat nicht beschlossen worden, überhaupt nicht mit den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im-vor Einbringung der gegenständlichen Revision ergangenen-Ablehnungsbeschluss vom 3. März 2026, E 3654/2025-10, auseinander.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
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