Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Mag. Dr. G P, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Jänner 2026, VGW-111/067/12865/2025-30, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: H GmbH&Co OG, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Antrag vom 29. August 2023 begehrte die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung gemäß den §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien-BO für Wien (im Folgenden: BO) für einen Zu-und Umbau auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien. Der Revisionswerber erhob als Nachbar Einwendungen u.a. gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO (Immissionsschutz) gegen das Vorhaben.
2 Mit Bescheid vom 16. Juli 2025 wurden „Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben“ (Planwechsel) und ein „Umbau“ bewilligt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, projektgegenständlich sei die Abänderung des Nebengebäudes dergestalt, dass Einlagerungsräume im Keller-bzw. Erdgeschoß entfallen sollten. Im Hauptgebäude sollten 20 Wohnungen aufgelassen werden und die Raumwidmung des Wohngebäudes auf eine Beherbergungsstätte mit 21 Wohnungen (in Summe 97 Betten) umgewidmet werden; die umgewidmete Betriebsstätte solle nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung betrieben werden. Die Beheizung erfolge-weiterhin-mittels Wärmepumpe.
5 Unter Bezugnahme auf die zur Widmungsverträglichkeit des zu beurteilenden Vorhabens eingeholten Amtssachverständigengutachten hielt das Verwaltungsgericht-soweit von Relevanz-fest, dass die Schallemissionen der (bereits konsentierten) Wärmepumpen unabhängig vom zu beurteilenden Projekt zur Beheizung bzw. Kühlung des bewilligten Wohnhauses zum Einsatz kämen. Angesichts der Nutzung der 21 Apartments ausschließlich zu Wohnzwecken, dem Nichtvorhandensein von KFZ-Stellplätzen, mangels zusätzlichen Anlieferverkehrs und mangelnder Gemeinschaftseinrichtungen (wie Rezeption, Bar oder Küche) liege keine über das übliche Maß einer Wohnnutzung hinausgehende Tätigkeit vor. Folglich sei auch mit keinen anderen als den orts-und wohnüblichen Schallemissionen zu rechnen. Ebenso stehe mangels relevanter Emissionsquellen aus dem Beherbergungsbetrieb an der Grundstücksgrenze der projektgegenständlichen Liegenschaft hin zur Liegenschaft des Revisionswerbers sowie wegen deutlich unterschrittener Grenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft aus luftreinhaltetechnischer Sicht fest, dass keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen, keine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision erstens ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt geltend, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der „Immissionsprüfung der Luftwärmepumpen“ nicht auf den im Entscheidungszeitpunkt gültigen Stand der Technik abgestellt habe. Zweitens wird ein Abweichen von näher bezeichneter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Immissionsschutzinteressen im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht; Nachbarn hätten ein Mitspracherecht hinsichtlich der Immissionen, die von Beherbergungsstätten in Wohngebieten ausgingen.
11 Dabei verweist der Revisionswerber selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der ein Nachbar, wenn-wie hier für Wohngebiete durch § 6 Abs. 6 BO (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/05/0290; 25.2.2005, 2002/05/0757)-die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleistet, einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn nicht mehr Emissionen zu erwarten sind, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehen (vgl. VwGH 30.4.2013, 2010/05/0159, mwN).
12 Ausgehend davon, dass der Verfahrensgegenstand nicht die Bewilligung von Wärmepumpen umfasst, ist im Zusammenhang mit der soeben dargestellten nachbarrechtlichen Judikatur fallbezogen nicht der Stand der Technik in Bezug auf die Wärmepumpen von Bedeutung, sondern sind die aus dem Betrieb als Beherbergungsstätte zu erwartenden Emissionen des betreffenden Gebäudes im Vergleich zu jenen aus einer Wohnnutzung relevant. Den Ergebnissen des vom Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens, wonach im gegenständlichen Fall mit keinen anderen als den als orts-und wohnüblich anzusehenden Emissionen zu rechnen ist, tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag er daher nicht aufzuzeigen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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