Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des G S, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Juli 2026, Zl. LVwG-AV-481/001-2026, betreffend eine gewerberechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2026 wurde bezogen auf die bestimmt bezeichnete Liegenschaft des Revisionswerbers zur-laut Bescheid-Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgende Maßnahme verfügt: „Die gesamte KFZ-Werkstätte ist mit sofortiger Wirkung zu schließen und ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten einzustellen.“
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, die Beschwerde werde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass vergangenheitsbezogen festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen seien und der angefochtene Bescheid bis zum 30. März 2026 zu Recht erlassen worden sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, auf der-bestimmt bezeichneten-im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Liegenschaft befinde sich östlich des Wohngebäudes ein Holzgebäude, in dem eine Kfz-Werkstätte mit Hebebühne eingerichtet gewesen sei. Für diese Kfz-Werkstätte bestehe keine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994. Der Revisionswerber sei nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Der Revisionswerber habe in der Vergangenheit Anträge auf Nachsicht für die Erteilung des Kfz-Gewerbes gestellt; er verwende eigene Kennzeichenhalterungsrahmen, auf welchen eine seinen Namen beinhaltende Unternehmensbezeichnung angeführt sei. Anlässlich einer von der belangten Behörde durchgeführten Grundstücksbesichtigung am 14. November 2025 seien seitens der Behörde folgende Umstände festgestellt worden:
„Die Liegenschaft wird über eine Zufahrt von der Landesstraße L erschlossen.Nach dem Wohngebäude an der Zufahrt beginnt östlich des Wohngebäudes ein Gebäudetrakt, bei welchem im hinteren Bereich ein Holzgebäude (augenscheinlich ca. 8 m x 8 m) vorgefunden wurde.
Im Inneren des Holzgebäudes wurde ein eingerichteter KFZ-Werkstattraum mit einer Hebebühne samt darauf befindlichem, aufgehobenem Fahrzeug vorgefunden. Am Boden unter der Hebebühne waren zu diesem Zeitpunkt auch diverse frische Ölflecke vorhanden, wobei diese Flüssigkeit sogar noch auf dem Betonboden vorhanden war.
Im Anschluss an das Holzgebäude im Außenbereich wurden mehrere PKW vorgefunden, wobei diese auch zum Teil augenscheinlich zum Verkehr zugelassen waren und ein behördliches Kennzeichen aufwiesen. Einige Fahrzeuge haben kein behördliches Kennzeichen aufgewiesen und augenscheinlich war ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, da kein Motor vorhanden war.
Laut Angabe des Betreibers wird der Außenbereich bis zum Wohngebäude der Verwandten genutzt. In diesem Bereich sind neben den Fahrzeugen auch diverse Fahrzeugteile, Reifen, etc. vorhanden gewesen. Das Holzgebäude wurde baulich auch mit einem Objekt (Gebäudetrakt) bis zum Wohngebäude verbunden.
Laut Angaben des Betreibers führt er an den vorgefundenen Fahrzeugen Reparaturen- und Instandsetzungsarbeiten durch. Weiters gibt er an, dass es sich dabei um Fahrzeuge seiner Kunden handelt und er für seine Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt erhält.“
5 Bei der Überprüfung am 14. November 2025 seien außerhalb des Werkstattgebäudes Fahrzeugteile, Reifen bzw. Altreifen, Altfahrzeuge und mehrere Ölfässer vorgefunden worden.
6 Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20. November 2025 sei daraufhin der Revisionswerber gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 aufgefordert worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand unverzüglich wie folgt herzustellen:
„1. Die im Standort D[...] bestehende Betriebsanlage in Form einer KFZ-Werkstätte darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für diese Betriebsanlage nicht mehr betrieben werden.
2. Die Ausübung der Gewerbe ‚Kraftfahrzeugtechnik‘ und ‚Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen‘ ist mit sofortiger Wirkung einzustellen.“
7 Am 18. Februar 2026 sei im Auftrag der belangten Behörde eine weitere Überprüfung auf der Liegenschaft erfolgt. Der Revisionswerber und ein weiterer Mann seien in der Kfz-Werkstätte angetroffen worden. Auf der Hebebühne der Kfz-Werkstätte habe sich ein PKW befunden. Auf dem Grundstück hätten sich mehrere PKWs mit einem angebrachten behördlichen Kennzeichen befunden; es habe nicht festgestellt werden können, wem diese PKWs zuzuordnen seien. Das objektive Erscheinungsbild der Kfz-Werkstätte sei ident mit dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025 gewesen.
8 Mit 31. März 2026 habe der Revisionswerber jene Freiflächen, auf denen insbesondere Fahrzeugbestandteile, Reifen und Ölfässer gelagert worden seien, geräumt.
9 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht-soweit hier von Relevanz-aus, der Revisionswerber habe ein Konvolut von Fotografien des nunmehr geordneten Zustandes der Betriebsanlage vorgelegt. Ausgehend von dem Umstand, dass die Lichtbilder mit 31. März 2026 datiert seien, sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Räumung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden habe.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 360 GewO 1994 habe die Behörde bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 GewO 1994 den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Werde dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, habe die Behörde mit Bescheid die jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes, zu verfügen. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begehe eine Verwaltungsübertretung, „wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden“ seien. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) ohne die erforderliche Genehmigung errichte oder betreibe.
11 § 360 Abs. 1 GewO 1994 sehe bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 GewO 1994, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Die Behörde habe nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO 1994 den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, mittels Bescheides die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.
12 Da im vorliegenden Fall unstrittig keine gewerbebehördliche Genehmigung vorgelegen sei, habe zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025 der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 (Z 1 und Z 2) GewO 1994 bestanden. Die belangte Behörde habe daher zurecht eine Verfahrensanordnung nach § 360 GewO 1994 erlassen. Das objektive Erscheinungsbild der Kfz-Werkstätte sei zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18. Februar 2026 ident gewesen mit dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14. November 2025; es sei darauf zu schließen, dass vom Revisionswerber zum Zeitpunkt der Überprüfung im November 2025 in der Betriebsanlage unzweifelhaft eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dem Vorbringen, die Kfz-Werkstätte werde lediglich privat oder für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, sei angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber nach außen hin offensichtlich unter der Bezeichnung „KFZ-S“ auftrete, kein Glauben beizumessen. Für das Verwaltungsgericht ergebe sich der begründete Verdacht, dass der Revisionswerber der Verfahrensanordnung vom 20. November 2025 nicht entsprochen und die Kfz-Werkstätte nach Erlassung der Verfahrensanordnung weiterhin-gewerblich-genutzt habe.
13 Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei fehlender Betriebsanlagengenehmigung sei der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, weswegen der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Schließung des gesamten Betriebes liegen könne. Die verfügte Betriebseinstellung stelle somit eine geeignete und notwendige Maßnahme im Sinn des § 360 GewO 1994 dar. Im vorliegenden Fall habe entsprechend der obigen Ausführungen-auch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde-jedenfalls der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 bestanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 5. März 2026 seien daher vorgelegen.
14 Vor dem Hintergrund der festgestellten Lichtbilder vom 31. März 2026 sei der gewerbliche Betrieb nunmehr offensichtlich eingestellt, weshalb die Voraussetzungen für einen Auftrag gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 GewO 1994 wegfalle. Diesfalls habe sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen. Es sei daher spruchgemäß der Zeitraum bis 30. März 2026 festzustellen gewesen.
15 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
16 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 4.1. Den weitwendigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist etwa zu entnehmen, dass „da offensichtlich eine fundierte Beweisgrundlage für das Datum 30.03.2026 auch beim besten Willen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht festgestellt werden konnte, [...] offensichtlich die mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.05.2026 vorgelegten Beweisurkunden zum Anlass genommen [wurden], daraus ein Datum zu rekonstruieren“.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würde, ignoriert die Revision die beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das auf das Datum der vom Revisionswerber selbst vorgelegten Lichtbilder von der geräumten Liegenschaft verweist und mangels anderer Anhaltspunkte nachvollziehbar davon ausgeht, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der beanstandete Zustand beseitigt worden sei.
20 4.2. Sofern die Revision ferner ausführt, die Wortwahl im Spruch des bekämpften Bescheids „Kfz-Werkstätte“ führe zu einer Einschränkung des Gebrauches einer zumindest ursprünglich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichteten Baulichkeit und es werde dadurch in unzulässiger Weise wohl „in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers wie auch in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung im Sinne des Land- und Forstwirtes“ eingegriffen, ohne dass sich die Behörde erster Instanz dieses Eingriffes bewusst gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angeordnete Schließung der an der bezeichneten Liegenschaft vorgefundenen Werksstätteneinrichtung als gewerblicher Betrieb die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers als Landwirt beeinflussen könnte. Die Zulässigkeit der Revision kann dieses Vorbringen nicht begründen. Ebenso wenig kann den übrigen, ohne konkreten Fallbezug in den Raum gestellten Fragen, wo ein Sachverhalt beginne, einen begründeten Verdacht darzustellen, oder welche Verdachtsmomente die Erlassung eines Bescheides rechtfertigen würden, eine grundsätzliche Rechtsfrage entnommen werden.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2026
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