Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2026, Zl. W256 2233303-1/33E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch die Putz&Rischka, Rechtsanwälte KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergeben sich folgende unstrittige Tatsachen bzw. folgender Verfahrensgang:
2 Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO 1994, das unter anderem zur Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit an Dritte berechtigt.
3 Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob Mag. a I L bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: Revisionswerberin) eine gegen die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde, in der sie eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptete. Mag. a I L habe bei der mitbeteiligten Partei eine kostenlose Selbstauskunft angefordert. Die daraufhin erteilte Auskunft sei jedoch unter anderem in Bezug auf die Herkunft der Daten und das Zustandekommen einer Bonitätsbewertung mangelhaft geblieben.
4 Mit Bescheid vom 16. März 2020 gab die Revisionswerberin der Datenschutzbeschwerde von Mag. a I L teilweise Folge und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei Mag. a I L dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie keine vollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Überdies trug die Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution a. zu überprüfen, ob weitere Informationen im Hinblick auf die Herkunft der Daten von Mag. a I L vorhanden seien und bejahendenfalls Mag. a I L eine entsprechende Auskunft zu erteilen, b. Mag. a I L aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik über die sie betreffende Bonitätsbewertung zu geben (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wies die Revisionswerberin die Datenschutzbeschwerde von Mag. a I L ab (Spruchpunkt 3.).
5 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde zunächst mit unbekämpft gebliebenem (Teil-)Erkenntnis vom 12. September 2022 gegen Spruchpunkt 2.a. Folge und hob diesen Spruchpunkt ersatzlos auf. Gleichzeitig setzte es das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 2.b. bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über die beiden Vorabentscheidungsersuchen zu den Rechtssachen C-203/22 und C-634/21 aus. Nach den Urteilen des EuGH vom 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 und vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-203/22 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren fort.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Spruchpunkte 1. und 2.b. Folge und änderte den Spruch des Bescheids der Revisionswerberin dahingehend ab, dass er insgesamt zu lauten habe: „Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“ (Spruchpunkt A) Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
7 Das Verwaltungsgericht traf folgende ergänzende Feststellungen:
Zur Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit an Dritte nutze die mitbeteiligte Partei auch automatisierte Verarbeitungsvorgänge in der Weise, dass sie anhand der ihr verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalles bzw. einer Zahlungsauffälligkeit einer Person und damit ihre Bonität prognostiziere (sogenannte automatisiert errechnete Score-Werte). Solche Score-Werte würden auf Anfrage erstellt und an Dritte (Vertragspartner) übermittelt.
8 Über Ersuchen von Mag. a I L sei dieser von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 23. Februar 2019 eine Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erteilt worden. Darin sei Mag. a I L unter anderem mitgeteilt worden, dass die mitbeteiligte Partei zu Mag. a I L neben den allgemeinen Daten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum usw. auch drei näher dargestellte Bonitätswerte und zwar einen „Riskindicator“, einen Wirtschaftlichkeitsindex und ein KKE-Score verarbeite.
9 Diese drei Bewertungen seien von der mitbeteiligten Partei weder an Dritte weitergegeben worden, noch hätten sich diese für Mag. a I L in irgendeiner Form ausgewirkt.
10 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte („Profiling“) sei nur dann als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO zu werten, wenn diese rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige.
11 Vorliegend habe die mitbeteiligte Partei die Bewertungen weder an Dritte weitergegeben, noch hätten sie sich sonst für Mag. aI L in irgendeiner Form ausgewirkt oder diese beeinträchtigt. Die vorliegende Bonitätsbewertung könne daher nicht als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO gewertet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO komme daher nicht zur Anwendung. Die Datenschutzbeschwerde von Mag. a I L sei daher in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 2.b. des Bescheides der Revisionswerberin nicht berechtigt und daher zur Gänze abzuweisen.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die Revisionswerberin moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], zusammengefasst ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.8.2025, Ro 2020/04/0010). Nach dieser Rechtsprechung knüpfe die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht daran an, dass tatsächlich bereits als Folge des Scorings etwa ein Vertragsabschluss abgelehnt worden sei oder sich die Bedingungen einer Kreditgewährung für die betroffene Person verschlechtert hätten. Vielmehr werde die betroffene Person bereits „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“, wenn durch Scoring, wie es die mitbeteiligte Partei anbiete und betreffend Mag. aI L auch durchgeführt habe, das Risiko eröffnet werde, dass die mitbeteiligte Partei zukünftig einer solchen Entscheidung ausgesetzt werden könnte. Von dieser Rechtsprechung abweichend bedürfe es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für das Recht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO auf Auskunft über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung „einer vorherigen Beeinträchtigung durch gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO getroffene wirtschaftliche Entscheidungen Dritter“.
17 Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], Rn. 73) liegt eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet (vgl. VwGH 20.8.2025, Ro 2020/04/0010, Rn. 16).
18 Bezugnehmend auf das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], und seine Rechtsprechung (insbesondere VwGH 20.8.2025, Ro 2020/04/0010) hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ro 2023/04/0029, Punkte II.4.2. und 4.3., festgehalten, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung iSd Art. 22 DSGVO eine bereits eingetretene rechtliche Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder eine in ähnlicher Weise bereits eingetretene erhebliche Beeinträchtigung, wie etwa durch eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung, voraussetzt.
19 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen setzt das Vorliegen einer „automatisierten Entscheidung im Einzelfall“ iSd Art. 22 DSGVO und daraus folgend ein Auskunftsrecht über die involvierte Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Eintritt rechtlicher Wirkungen der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer in ähnlicher Weise erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls eine Weitergabe der Bonitätsbewertung an Dritte voraus. Zu einer solchen Weitergabe ist es vorliegend nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gekommen.
20 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer automatisierten Entscheidungsfindung iSd Art. 22 DSGVO und daraus folgend ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO verneint. Ein von der Revisionswerberin behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt daher nicht vor.
21 Die Revision wirft somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 13. Mai 2026
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