Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R M, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25 4871/2025-19, betreffend Übertretungen der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 2 VwGG ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 20.1.2015, Ra 2015/02/0006, mwN).
4 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Revisionswerber neben Ausführungen zu den vom ihm als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug geltend, dass die sofortige Leistung des über ihn verhängten hohen Strafbetrages unverhältnismäßig wäre, weil gegen die rechtliche Grundlage der Zahlung „mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfolgreich vorgegangen“ werde. Die Rückforderung des Geldbetrags im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers sei mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.
5 Mit diesen allgemeinen Umschreibungen unterlässt der antragstellende Revisionswerber die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob ihm durch den Vollzug unverhältnismäßige Nachteile drohen, von vornherein nicht möglich ist.
6 Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 2. März 2026
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