Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag des M S gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der unvertretene Antragsteller brachte mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 20. Juli 2026 einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht ein.
2 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag mit Vorlagebericht vom 25. August 2026 unter einem mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 7. August 2026, Zl. VGW-121/082/14133/2025-2, samt Abschrift des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil sich dadurch an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 16.10.2025, Fr 2025/11/0003, Rn. 4, mwN).
5 Die Entscheidung über den beantragten Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich der Eingabengebühr auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 24a Z 1 erster Satz VwGG.
6 Das Mehrbegehren des Antrags auf „Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 ff und 56 VwGG“ war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Fristsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt kein solcher Aufwand entstanden ist (vgl. wiederum VwGH 16.10.2025, Fr 2025/11/0003, Rn. 5, mwN).
Wien, am 23. September 2026
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