Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A D gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Juli 2026, Zl. LVwG-2026/40/1783-1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 26. Mai 2026 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verletzung des § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) nach § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BO 1994 eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt.
2 Den dagegen vom Revisionswerber erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 2026 als verspätet zurück.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich eine vom Revisionswerber unvertreten eingebrachte „Beschwerde“, die als (außerordentliche) Revision zu behandeln ist, sich jedoch als absolut unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
7 Nach § 15 Abs. 5 GelverkG ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu ahnden.
8 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel-etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt-einzuleiten gewesen wäre (vgl. erneut VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
Wien, am 1. September 2026
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