Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K D, vertreten durch Mag. Andreas Rest, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Juni 2026, Zl. KLVwG-2061/22/2025, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2025 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem (nachträglich eingebrachten) Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Dieser Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass dem Revisionswerber mit Bescheid der zuständigen Jagdbehörde vom 23. Juli 2026 „unter ausdrücklicher Anknüpfung an das rechtskräftige Waffenverbot“ die ihm im Jahr 2014 ausgestellte Kärntner Jagdkarte entzogen worden sei. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass ihm bis zur Aufhebung des Waffenverbotes keine Jagdkarte ausgestellt werde. Der Jagdkartenentzug knüpfe damit unmittelbar an den Bestand jenes Waffenverbotes an, dessen Rechtmäßigkeit Gegenstand der anhängigen außerordentlichen Revision sei. Das angefochtene Erkenntnis entfalte damit inzwischen über die unmittelbaren waffenrechtlichen Folgen hinaus eine zusätzliche konkrete jagdrechtliche Rechtswirkung. Es werde „ausdrücklich nicht behauptet, dass durch den Jagdkartenentzug konkrete wirtschaftliche oder berufliche Nachteile eintreten“ würden. Der gegenständliche Antrag stütze sich vielmehr darauf, dass sich die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses nachträglich konkret erweitert hätten und „nunmehr unmittelbar zum Entzug einer weiteren, seit Jahren bestehenden Berechtigung“ geführt hätten. Dieser nachträglich konkret eingetretene Nachteil sei bei der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 3.4.2026, Ra 2026/03/0023, mwN).
6 Der vom Revisionswerber geltend gemachte „konkret eingetretene Nachteil“ (Entzug der Jagdkarte infolge des verhängten Waffenverbotes) reicht schon deshalb nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen, weil er zugleich ausdrücklich anführt, dass „durch den Jagdkartenentzug“ keine konkreten wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteile eintreten würden.
7 Da dem Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht zu entnehmen ist, dass ihm darüber hinaus ein konkreter unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 26. August 2026
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