Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Februar 2026, Zl. LVwG 2025/28/2336 7, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2026 wurde über den Revisionswerber im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2025 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Dem legte das Verwaltungsgericht als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung zu Grunde, dass der Revisionswerber seine Lebensgefährtin geschlagen und verletzt habe. Es sei daher zu befürchten, dass der Revisionswerber, wäre er im Besitz von Waffen, diese womöglich missbräuchlich verwenden würde und hiedurch das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag ist damit begründet, dass beim Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 25 Abs. 6 WaffG drohe, dass die Behörde die sichergestellten Waffen der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuführe. Dem Revisionswerber drohe daher der endgültige Verlust seines Eigentums. Die Waffen hätten für den Revisionswerber nicht nur einen materiellen, sondern auch einen hohen ideellen Wert, seien doch an diese Waffen zahlreiche Erinnerungen geknüpft.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2023/03/0094, mwN).
5 Der Antrag spricht eine Versteigerung bzw. Veräußerung von Waffen gemäß § 25 Abs. 6 WaffG an, welche auf Grund einer Entziehung waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 Abs. 4 WaffG abgeliefert oder gemäß § 25 Abs. 5 WaffG sichergestellten wurden.
6 Dem Revisionswerber wurde jedoch nicht eine waffenrechtliche Urkunde entzogen, sondern es wurde über ihn ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. In diesem Fall tritt gemäß § 12 Abs. 3 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege der Verfall der bei Vollzug eines Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition ein. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Der Betroffene trägt daher insbesondere nicht das Risiko der Veräußerung der Waffen unter ihrem Verkehrswert (vgl. etwa VwGH 15.2.2007, AW 2007/03/0005, und 23.12.2024, Ra 2024/03/0132).
7 Soweit der Revisionswerber als unverhältnismäßigen Nachteil überdies einen hohen ideellen Erinnerungswert der (nicht näher konkretisierten) Waffen anführt, ist nicht erkennbar, dass dieses Interesse das hohe öffentliche Interesse, das an der Umsetzung des Waffenverbotes angesichts der damit intendierten Abwehr von Gefahren gegeben ist, überwiegen würde (vgl. etwa VwGH 17.12.2008, AW 2008/03/0052). Darauf, ob dieser Nachteil im Aufschiebungsantrag ausreichend konkret dargelegt wurde oder ob der Aufschiebung nicht ohnehin zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 3. April 2026
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