Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des O A gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Mai 2026, Zl. VGW-031/025/7851/2026-5, betreffend Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird-soweit sie die Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz betrifft-zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z l B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache l. eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) zu.
3 Liegen-wie hier-trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).
4 Dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien liegt u.a. ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 700,--eine Geldstrafe von € 100,--(Ersatzfreiheitsstrafe l Tag) verhängt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen das behördliche Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z l VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 28.1.2022, Ra 2021/03/0278, mwN).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen-wie die gegenständliche-ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
7 Die Revision war daher betreffend die Übertretung nach dem WLSG als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. erneut VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
8 Hinsichtlich der übrigen Übertretungen ergehen gesonderte Entscheidungen durch andere-auf Grund der Geschäftsverteilung hiefür zuständige-Senate des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 10. August 2026
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