Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des A B (auch A C), gegen das am 23. Februar 2026 verkündete und mit 27. März 2026 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/060/17386/2025-9, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung des FSG schuldig und verhängte über ihn eine (herabgesetzte) Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.
2 Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 23. Februar 2026 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 9. März 2026 zugestellt.
3 Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 26. März 2026 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende, per E-Mail beim Verwaltungsgericht eingebrachte und selbst verfasste außerordentliche Revision vom 30. März 2026 wegen „Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“.
5 Die Revision ist unzulässig:
6 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist-wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde-eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Februar 2026 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 18.3.2026, Ra 2026/02/0045, mwN).
Wien, am 11. Juni 2026
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