Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des K gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Februar 2026, VGW-031/V/013/2331/2026-1, betreffend Wiedereinsetzung iA Übertretung des KFG, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der vom Revisionswerber behauptete Zustellmangel betreffend die Ladung keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Der angefochtene Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der insbesondere auf die Erhebung einer außerordentlichen Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin und die Pflicht zur Vergebührung hingewiesen wurde.
2 Mit der am 20. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Eingabe erhob der Revisionswerber ausdrücklich u.a. „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof und stellte ein „Ansuchen um Verfahrenshilfe“. Laut diesem Schreiben vermisst der Revisionswerber nähere Feststellungen zur Zustellung der Ladung und bringt vor, er habe die Briefsendung wegen der-auch beim zuständigen Postamt bekanntgegebenen-Ortsabwesenheit nicht entgegennehmen und auch von der Post nicht abholen können.
3 Zu dem in der Verfahrenshilfesache erteilten Verbesserungsauftrag zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde (§ 61 Abs. 3 VwGG), erstattete der Revisionswerber Vorbringen zum Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis und wiederholte, zur mündlichen Verhandlung keine Ladung bekommen zu haben, er sei zur Zeit der Postzustellung vermutlich ortsabwesend gewesen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN). Ebenso wenig ist der Äußerung des Revisionswerbers zum genannten Verbesserungsauftrag ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Revision zu entnehmen.
8 Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen (vgl. z.B. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).
9 Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. VwGH 21.4.2026, Ra 2026/01/0026 und 0027, mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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