Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über den Antrag 1. des W F sowie 2. der W Produktions-und Vertriebsgesellschaft m.b.H., auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger in den Verfahren Ra 2026/02/0165 bis 0166, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 2026, Ra 2026/02/0165 bis 0166, wurde dem Antrag der Antragsteller auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juni 2026, VGW-031/V/081/3308/2026-9, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger als erkennenden Richter getroffen.
2 Mit Eingabe vom 4. September 2026 stellen die Antragsteller den „Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Richters des Verwaltungsgerichtshofs Mag. Straßegger“ und führen dazu aus, dass entgegen der Ansicht des abgelehnten Richters Mag. Straßegger der geplanten Revision sehr wohl erhebliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme, weil die Frage, ob ein Richter eines Verwaltungsgerichtes aufgrund evidenten Fehlverhaltens unangetastet weiterhin sachlich und rechtlich falsche Entscheidungen fällen dürfe, eine solche Rechtsfrage sei. In der Folge führen die Antragsteller aus, warum ihnen im Verfahren zu Ra 2026/02/0165 bis 0166 Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Es möge daher der Beschwerde stattgegeben werden und die ungesäumte, neuerliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage vorgenommen werden.
3 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018, (VwGG), lautet:
„Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2021, So 2021/03/0009, mwN).
5 Soweit die Eingabe der Antragsteller somit als Antrag auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger zu verstehen ist, reicht die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, weil damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre. Soweit die Antragsteller mit ihren Ausführungen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bietet (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, So 2022/02/0003, mwN).
6 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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